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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „iGruppe Dutum Dorenkamp“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.
(4) Der Verein wurde am 18. Mai 2010 errichtet.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient der Förderung der Volksbildung, Erziehung, Kunst und Kultur, des Umweltschutzes, der Jugend-, Behinderten- ,und Altenhilfe sowie des Sports, mit dem Ziel, die Beziehungen zwischen den Akteuren im Stadtteil Dutum-Dorenkamp sowie bei der Entwicklung dieses Stadtteils zu verbessern.

Hierbei wirkt der Verein darauf hin, die Voraussetzungen zu schaffen, die den Bürgern eine an ihren Vorstellungen und Bedürfnissen orientierte aktive und gestaltende Mitwirkung bei der Entwicklung der Wohn- und Lebensverhältnisse und bei der nachhaltigen Entwicklung des Stadtteils Dutum-Dorenkamp ermöglichen.

Mittels der Bildungsförderung ist die am Leitbild der Bürgergesellschaft auszurichtende Weiterentwicklung des Wohnungswesens, des Städtebaus, der Raumordnung und der Umwelt zu betreiben und das Zusammenwirken aller am Bau-, Wohnungs- und Planungsgeschehen Beteiligten und Interessierten zu fördern.

(2) Der Verein kommt diesen Aufgaben nach vor allem durch:

  • regelmäßig - möglichst monatlich - stattfindende Mitgliederstammtische, an denen alle interessierten Bürger des Stadtteils Dutum-Dorenkamp teilnehmen können,
  • Informationen der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wichtige Tatsachen, Entwicklungen und Ergebnisse aus den Arbeitsgebieten des Vereins,
  • Erarbeitung von Empfehlungen für alle an der politischen Gestaltung beteiligten Organe und sonstiger Institutionen und
  • Beratung mit Politik, Wirtschaft und Verwaltung.

(3) Bei seiner Arbeit lässt sich der Verein davon leiten, dass die neue Rolle der Bürger zu einer Mehrung des Gemeinwohls führt, die der zukunftsfähigen Entwicklung der Städte und Gemeinden ebenso dient wie der Stärkung des demokratischen Gemeinwesens.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

(5) Der Verein iGruppe Dutum Dorenkamp e.V. mit Sitz in Rheine verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die seinen Zielen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle im Stadtteil Dutum-Dorenkamp tätigen Vereine, Verbände, sonstige Freizeit-, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie sozial- und gemeinwesenorientierte Dienstleister werden. Institutionen ohne eigene Rechtsfähigkeit können eine bei ihr in leitender Funktion tätige natürliche Person bestimmen, die an ihrer Stelle die Mitgliedschaft erwirbt.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Der Antrag kann durch Beschluss des Vorstandes abgelehnt werden, wenn der Bewerber nicht die Gewähr bietet, dass er seine Pflichten als Vereinsmitglied erfüllen wird.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der vom Vorstand unterzeichneten Bestätigung der Mitgliedschaft wirksam.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss sowie bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(6) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden; er ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt oder der dringenden Aufforderung zur Zahlung des Jahresbeitrags nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Beschlusses kann der Betroffene gegen den Ausschließungsbeschluss schriftlich Widerspruch erheben. Über den schriftlichen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedbeitrag wird nach Maßgabe einer Beitragsordnung erhoben, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung erlassen wird. Der Beitrag ist am Beginn des Geschäftsjahres fällig. Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.

§ 5 Organe und Einrichtungen des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2) Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
4) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Dorenkamp zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18. Mai 2010 errichtet.

Rheine, den 18. Mai 2010

Bundesministerium für Umwelt und Bauen

Europäische Union

Städtebau Förderung

Stadtwerke für Rheine

Stadtsparkasse Rheine

Stadt Rheine · Leben an der Ems